1. Ein Vertrag wird durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen geschlossen. Ganz besonders muß man sich auch über
den Preis einig sein. Wird die Kostenpflicht eines Internetangebots auf der Anmeldeseite nicht deutlich hervorgehoben sondern unscheinbar
in einem Fließtext oder kleingedruckt in den AGBs versteckt, besteht seitens des Internetusers keine Verpflichtung zur Zahlung. So
sagt es auch das LG Frankfurt in seinem Urteil vom
04.12.2008, Az.6 U 187/07
Das AG Leipzig teilt in seinem
Urteil vom 03.02.2010 diese
Auffassung und verneint ebenfalls wegen der versteckten Preisangabe das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Vertrags. Das heißt
mit anderen Worten:
Auch
wenn Ihr Euch auf einer solchen Seite angemeldet habt, ist kein
rechtsverbindlicher Vertrag zustande gekommen.
Das gilt auch für den Fall, dass für das erste Jahr bereits gezahlt wurde. Eine im "Rechtsirrtum"
geleistete Zahlung begründet kein Vertragsverhältnis, und deshalb muß der 2. Jahresbeitrag auch nicht bezahlt werden.
Es besteht sogar die Möglichkeit, über die Vorschriften der ungerechtfertigten
Bereicherung (BGB) das bereits gezahlte Geld zurückzufordern. Hierzu solltet Ihr aber auf jeden Fall einen
anwaltlichen Rat einholen.
Bestehen
die Abzocker aber darauf, dass ein rechtswirksamer Vertrag besteht, sind
sie es, die das in einem Prozess beweisen müssen. Das werden
sie aber schlecht können, wenn Ihr mit
"Nichtwissen" die Existenz des Hinweises auf die Kosten bestreitet.
5. Den gerichtlichen Mahnbescheid Ernst nehmen. Die Gefahr, dass einem ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus flattert, ist zwar
äußerst gering, aber in der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass u.a. von Deutschlands bekanntester Abzockanwältin solche Bescheide
bei den Mahngerichten
beantragt und auch verschickt wurden. Diesem Mahnbescheid muss innerhalb von 14 Tagen widersprochen werden,
sonst droht der Vollstreckungsbescheid, gegen den aber auch noch Einspruch eingelegt werden kann.
Der Vollstreckungsbescheid entspricht
allerdings einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil, d.h. es kann sofort die Zwangsvollstreckung erfolgen, selbst
wenn ein Einspruch eingelegt wurde. Ein Rechtsbeistand ist jetzt unbedingt erforderlich.
Mehr zum gerichtlichen Mahnbescheid
erfahrt Ihr bei
computerbetrug.de. Wikipedia klärt ebenfalls recht umfangreich über das
gerichtliche Mahnverfahren auf. Und wenn dann
doch noch was fehlt,z.B. was passiert, wenn man zum Zeitpunkt der Zustellung in Urlaub ist, kann man bei
jur-abc.de nachlesen.
Wenn
Ihr mal wissen wollt, wie denn so ein Mahnbescheid bzw. wie das Widerspruchsformular aussieht, kann sich das bei
mahngerichte.de mal
anschauen.
Aber solch ein Mahnbescheid hat auch was Gutes und kann den Abzocker selbst ganz schön alt aussehen lassen. Die Zauberformel
heißt: "Überleitung ins streitige Verfahren". Was es damit auf sich hat, lest ihr bei
antispam.de
Also noch mal im Klartext:
-----Kein Vertrag,
keine Verpflichtung zur Zahlung
----Mahnungen
von Abzockern, Inkassobüros oder Anwaltskanzleien sind heiße Luft
----nicht auf Ratenzahlung oder Stundung eingehen
----Widerspruch
kann sein, muß aber nicht.
----Post
vom Gericht ernst nehmen (Mahnbescheid oder Klagezustellung)
Das war's dann auch.
Seite zuletzt aktualisiert: 11.01.2011
Immer noch nicht beruhigt, weil da noch Fragen offen sind?
Nach dem ersten Schreck folgt die Verärgerung und viele User meinen, sie müssten etwas gegen diese Abzocker unternehmen, aber was?
Ein
paar Möglichkeiten habe ich hier mal zusammengestellt.
Sind die Informationen ausreichend gewesen oder fehlt noch etwas? Bitte nutzt hierfür das nachstehende Kontaktformular.
So wie seit neuestem die Premium Content GmbH (my-downloads.de). Hatte sie doch Ende April 2010 im Internet verbreitet, nun
verstärkt die Hilfe von Gerichten und Staatsanwaltschaften in Anspruch zu nehmen, um zahlungsresistente Kunden doch noch abzuzocken.
Und was ist? Von wegen Gerichte. Sie selbst verschicken die Briefe mit dem Betreff "Gerichtliches Mahnververfahren". Ist natürlich
billiger und wer weiß, vielleicht zahlen ja doch einige.
Auf keinen Fall solltet Ihr Euch davon beeinflussen lassen. Das
ist alles heiße Luft.
Die Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag ist unverhältnismäßig, da zwischen den Parteien kein Vertrag
geschlossen wurde. So stellte es das AG Leipzig in seinem Beschluss vom 04.02.2010 Az. 118 C 10105/09 fest.
Auch nach Inkrafttreten
der Novellierung des BDSG (Scoring Novelle) zum 1. April 2010 ist, nicht damit zu rechnen, dass die Abzocker ihre Drohung mit
dem Negativeintrag wahr machen werden, denn der Leipziger Beschluss bleibt bestehen. Wichtig ist für die Abzocker die Drohung, nicht
aber der wirkliche Eintrag.
Ich empfehle mal, hier weiterzulesen.
Lasst Euch also von diesem Inkasso-Stalking nicht beeinflussen.
Besser noch, gebt die Briefe dieser "schrägen Fürsten" einfach ungeöffnet und mit dem Vermerk "Annahme verweigert" versehen an
die Post zurück.
3. Ratenzahlungen oder Stundung der Forderung werden auch schon mal gerne von den Abzockern angeboten.
Ein aktuelles Beispiel liefert
der Anwalt Olaf Tank, der für die Antassia GmbH, Betreiberin der Seite Top-of-Software, das Inkassogeschäft tätigt. Er fügt seinen
Mahnungen einen
Ratenzahlungsvergleich bei, der den vermeintlichen Schuldnern "helfen" soll, die Zahlung der unberechtigten Forderung
zu erleichtern. Zur Absicherung dieser "Forderung" verlangt er u.a. die Sicherungsübereignung von Autos oder sonstigen Wertgegenständen,
ja sogar die Abtretung des pfändbaren Teils des Gehaltes. Natürlich berechnet er dafür eine "Einigungsgebühr".
Vorsicht, ganz böse
Falle. Wenn Ihr dem zustimmt, erkennt Ihr die Forderung der Abzocker an und die haben vor Gericht die besseren Karten.
4. Immer wieder taucht die Frage auf, ob man der Forderung nicht doch widersprechen sollte, nur so zur Sicherheit?! Das
Für und Wider könnt Ihr
hier nachlesen.
Widerspruch, war danach Schluß mit den Mahnungen?
Anklicken und Informieren
Es kann aber auch sein, dass die Abzocker das gerichtliche Mahnverfahren auslassen und sofort Klage erheben. Zugegeben, ein 6er im
Lotto ist wahrscheinlicher, aber möglich ist das durchaus. Wenn es also zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, sollte man
schon wissen, was auf einen zukommt.