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So sieht's aus
1. Ein Vertrag wird durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen geschlossen. Ganz besonders muß man sich auch über den Preis einig sein. Wird die Kostenpflicht eines Internetangebots auf der Anmeldeseite nicht deutlich hervorgehoben sondern unscheinbar in einem Fließtext oder kleingedruckt in den AGBs versteckt, besteht seitens des Internetusers keine Verpflichtung zur Zahlung. So sagt es auch das LG Frankfurt in seinem Urteil vom 04.12.2008, Az.6 U 187/07
Das AG Leipzig teilt in seinem Urteil vom 03.02.2010 diese Auffassung und verneint ebenfalls wegen der versteckten Preisangabe das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Vertrags. Das heißt mit anderen Worten:

                   Auch wenn Ihr Euch auf einer solchen Seite angemeldet habt, ist kein 
                                   rechtsverbindlicher Vertrag zustande gekommen.

Das gilt auch für den Fall, dass für das erste Jahr bereits gezahlt wurde. Eine im "Rechtsirrtum" geleistete Zahlung begründet kein Vertragsverhältnis, und deshalb muß der 2. Jahresbeitrag auch nicht bezahlt werden.
                               Hierzu auch ein interessanter Artikel auf Computerbetrug.de
 
Es besteht sogar die Möglichkeit, über die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (BGB) das bereits gezahlte Geld zurückzufordern. Hierzu solltet Ihr aber auf jeden Fall einen anwaltlichen Rat einholen.
 
Bestehen die Abzocker aber darauf, dass ein rechtswirksamer Vertrag besteht, sind sie es, die das in einem Prozess beweisen müssen. Das werden sie aber schlecht können, wenn Ihr mit "Nichtwissen" die Existenz des Hinweises auf die Kosten bestreitet.
 
 
5. Den gerichtlichen Mahnbescheid Ernst nehmen. Die Gefahr, dass einem ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus flattert, ist zwar äußerst gering, aber in der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass u.a. von Deutschlands bekanntester Abzockanwältin solche Bescheide bei den Mahngerichten beantragt und auch verschickt wurden. Diesem Mahnbescheid muss innerhalb von 14 Tagen widersprochen werden, sonst droht der Vollstreckungsbescheid, gegen den aber auch noch Einspruch eingelegt werden kann.
Der Vollstreckungsbescheid entspricht allerdings einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil, d.h. es kann sofort die Zwangsvollstreckung erfolgen, selbst wenn ein Einspruch eingelegt wurde. Ein Rechtsbeistand ist jetzt unbedingt erforderlich.
 
Mehr zum gerichtlichen Mahnbescheid erfahrt Ihr bei computerbetrug.de. Wikipedia klärt ebenfalls recht umfangreich über das gerichtliche Mahnverfahren auf. Und wenn dann doch noch was fehlt,z.B. was passiert, wenn man zum Zeitpunkt der Zustellung in Urlaub ist, kann man bei jur-abc.de nachlesen.
 
Wenn Ihr mal wissen wollt, wie denn so ein Mahnbescheid bzw. wie das Widerspruchsformular aussieht, kann sich das bei mahngerichte.de mal anschauen.
 
Aber solch ein Mahnbescheid hat auch was Gutes und kann den Abzocker selbst ganz schön alt aussehen lassen. Die Zauberformel heißt: "Überleitung ins streitige Verfahren". Was es damit auf sich hat, lest ihr bei antispam.de
 
Also noch mal im Klartext:
 
              -----Kein Vertrag, keine Verpflichtung zur Zahlung
 
              ----Mahnungen von Abzockern, Inkassobüros oder Anwaltskanzleien sind heiße Luft
 
              ----nicht auf Ratenzahlung oder Stundung eingehen
 
              ----Widerspruch kann sein, muß aber nicht.
 
               ----Post vom Gericht ernst nehmen (Mahnbescheid oder Klagezustellung)
 
Das war's dann auch.
 
 
 
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Seite zuletzt aktualisiert: 11.01.2011
 
Immer noch nicht beruhigt, weil da noch Fragen offen sind?
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Nach dem ersten Schreck folgt die Verärgerung und viele User meinen, sie müssten etwas gegen diese Abzocker unternehmen, aber was?
Ein paar Möglichkeiten habe ich hier mal zusammengestellt.
Rechtliche Lage der Abo-Falle
 
Ein Aufsatz von Jens Ferner
Schufaeintrag
Gästebuch
Betreff:
Name:
E-Mail:
Text:
 
Sind die Informationen ausreichend gewesen oder fehlt noch etwas? Bitte nutzt hierfür das nachstehende Kontaktformular.
2. Die Abzocker wollen aber Euer Geld und drohen in ihren Mahnungen mit hohen Folgekosten, Inkassobüros, Anwälten, negativen Schufa-Einträgen, Strafanzeigen wegen Betruges (weil man sich mit falschen Daten angemeldet) hat und wer weiß, womit sonst noch.
 
So wie seit neuestem die Premium Content GmbH (my-downloads.de). Hatte sie doch Ende April 2010 im Internet verbreitet, nun verstärkt die Hilfe von Gerichten und Staatsanwaltschaften in Anspruch zu nehmen, um zahlungsresistente Kunden doch noch abzuzocken. Und was ist? Von wegen Gerichte. Sie selbst verschicken die Briefe mit dem Betreff "Gerichtliches Mahnververfahren". Ist natürlich billiger und wer weiß, vielleicht zahlen ja doch einige.

Auf keinen Fall solltet Ihr Euch davon beeinflussen lassen.  Das ist alles heiße Luft.
Ob Inkassobüros oder Anwaltskanzleien mahnen oder in China fällt ein Sack Reis um, wo ist der Unterschied?
Gerne führen diese Leute auch Urteile an, in denen widerspenstige Nutzer zur Zahlung verurteilt wurden. Keine Panik, hierbei handelt es sich um
Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile bzw. um Vereinfachte Verfahren. Siehe hierzu auch den Beitrag: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche. In Fällen, bei denen sich die Gerichte ausführlich mit den Abzockern beschäftigt haben,haben diese bisher immer den Kürzeren gezogen.
 
Die Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag ist unverhältnismäßig, da zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen wurde. So stellte es das AG Leipzig in seinem Beschluss vom 04.02.2010 Az. 118 C 10105/09 fest.
Auch nach Inkrafttreten der Novellierung des BDSG (Scoring Novelle) zum 1. April 2010 ist, nicht damit zu rechnen, dass die Abzocker ihre Drohung mit dem Negativeintrag wahr machen werden, denn der Leipziger Beschluss bleibt bestehen. Wichtig ist für die Abzocker die Drohung, nicht aber der wirkliche Eintrag.
Ich empfehle mal,
hier weiterzulesen.
 
Lasst Euch also von diesem Inkasso-Stalking nicht beeinflussen. Besser noch, gebt die Briefe dieser "schrägen Fürsten" einfach ungeöffnet und mit dem Vermerk "Annahme verweigert" versehen an die Post zurück.
3. Ratenzahlungen oder Stundung der Forderung werden auch schon mal gerne von den Abzockern angeboten.
Ein aktuelles Beispiel liefert der Anwalt Olaf Tank, der für die Antassia GmbH, Betreiberin der Seite Top-of-Software, das Inkassogeschäft tätigt. Er fügt seinen Mahnungen einen Ratenzahlungsvergleich bei, der den vermeintlichen Schuldnern "helfen" soll, die Zahlung der unberechtigten Forderung zu erleichtern. Zur Absicherung dieser "Forderung" verlangt er u.a. die Sicherungsübereignung von Autos oder sonstigen Wertgegenständen, ja sogar die Abtretung des pfändbaren Teils des Gehaltes. Natürlich berechnet er dafür eine "Einigungsgebühr".
Vorsicht, ganz böse Falle. Wenn Ihr dem zustimmt, erkennt Ihr die Forderung der Abzocker an und die haben vor Gericht die besseren Karten.
4. Immer wieder taucht die Frage auf, ob man der Forderung nicht doch widersprechen sollte, nur so zur Sicherheit?!  Das Für und Wider könnt Ihr hier nachlesen.
Impressum
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Umfrage
Widerspruch, war danach Schluß mit den Mahnungen?
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outlets.de
Widerspruch
Urteile
Was kann man tun?
drive2u.de
live2gether.de
+++Internetamateure des Amtsgerichts Soest urteilen verbraucherfeindlich +++Betreiber der Abofalle "online-downloaden.de" festgenommen
Anklicken und Informieren
Es kann aber auch sein, dass die Abzocker das gerichtliche Mahnverfahren auslassen und sofort Klage erheben. Zugegeben, ein 6er im Lotto ist wahrscheinlicher, aber möglich ist das durchaus. Wenn es also zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, sollte man schon wissen, was auf einen zukommt.
 
Verhaltensregeln bei Mahnungen durch Abzocker oder deren Handlanger
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