abzockeaktuell002010.jpg
geld_0022.gif
geld_0022.gif
abzockeaktuell002009.jpg
rupodo_de_a.jpg
b02bt.gif
b02bt.gif
b02bt.gif
b02bt.gif
b02bt.gif
b02bt.gif
b02bt.gif
b02bt.gif
b02bt.gif
b02bt.gif
b02bt.gif
Home
Aktuelle Informationen zu Outlets gibts unter abzocke-rupodo.blogspot.com
Abzocke akt.
Und hier noch ein kleines Demovideo:
(schon etwas älter, funktioniert aber immer noch)
abzockeaktuell002008.gif
Da ist das Urteil des AG Leipzig (Az: 118C 10105/09) schon näher an der Realität angesiedelt:

Da heißt es nämlich:

"Die Angabe des Preises für die Nutzung des Internetangebotes ist nicht Bestandteil des Vertrages geworden, denn sie ist im rechten Band unter dem Feld „Schnäppchenforum“ und über dem Feld „Aktuelle Informationen“ platziert und zwar an einer Stelle, an der der Besucher der Webseite nicht damit rechnen muss.
Ein durchschnittlicher Nutzer der Webseite gibt seine Daten ein und drückt auf den Button „ Jetzt anmelden“, er bemerkt den Fließtext auf der rechten Seite gar nicht.
Der Hinweis auf die Kostenpflicht ist unauffällig und wird daher in der Regel nicht zur Kenntnis genommen."
 
Auch hier fällt auf, dass Websites nicht für die Ewigkeit gemacht werden:

 
 
Fazit: 
Ruhig bleiben und nicht verunsichern lassen
Seite zuletzt aktualisiert: 15.02.2011
abzockeaktuell002007.gif
Eine weitere Interpretation zu diesem Urteil bei Verbraucherschutz.tv
Eine neue Mahnwelle schwappt über Deutschland, ausgelöst von der IContent GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Tomas Franko. Zeitgleich ist ein Aufsatz eines gewissen Stefan Gehrke auf vielen Internetseiten, ich bezeichne diese mal als "offene Presse", erschienen. Feste mit dabei die Deutsche Zentral Inkasso GmbH
Dem Mahndrohmüll ist kommentarlos ein Urteil des Amtsgerichts Witten vom 07.09.2010 (Az. 2 C 585/10) beigefügt, mit dem die bislang zahlungsunwilligen "Kunden" eingeschüchtert und somit zur Zahlung der unberechtigten Forderung bewegt werden sollen.
Bei dem Urteil handelt es sich um die Abweisung einer negativen Feststellungsklage, d.h. der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Forderung der IContent GmbH unberechtigt sei. Aber wollte er das wirklich?
Wie es überhaupt zu diesem Urteil kommen konnte, ist nicht wirklich nachvollziehbar. Ob es „erzwungen“ wurde, um eben ein neues Druckmittel gegen zahlungsunwillige Abzockopfer zu bekommen, vermag ich nicht zu sagen. Der Streitwert von 96 Euro zeigt allerdings, dass es sich zumindest um ein für die IContent GmbH „billiges“ Urteil handelt. Fest steht, dass hier einige Fehler gemacht wurden.
 
Ein entsprechender Kommentar findet sich auch bei kLAWtext .
 
Nun bin ich kein Jurist, aber trotzdem werde ich im Folgenden meine Meinung hierzu abgeben.
Möge jeder seine eigenen Schlüsse daraus ziehen.
 


 
Das Gericht stellt also fest, dass zwischen den Parteien ein wirksames Vertragsverhältnis zu Stande gekommen ist und begründet dies wie folgt:
 
          a) Zitat aus dem Urteil: "Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Angaben am 18.03.2010
                                                auf der Internetseite www.outlets.de in der hierfür vorgesehenen
                                                Anmeldemaske unter Angabe seiner persönlichen Daten angemeldet".

                                                Anmerkung:
                                                Die Eingabe der pers. Daten lässt nicht unbedingt den Schluss zu, dass der
                                                Internetuser gewillt ist, einen Vertrag zu schließen. Vielmehr könnte hier auch
                                                davon ausgegangen werden, dass der Nutzer dies in dem Glauben tat, diese Daten
                                                würden für das angebotene Gewinnspiel notwendig sein.
 
 
          b) Zitat aus dem Urteil: "Durch das Betätigen des Buttons „Jetzt anmelden“ gab er eine auf
                                                einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung dergestalt ab, dass
                                                er die entgeltlichen Dienste der Beklagten in Anspruch nehmen wolle".

                                                Anmerkung:
                                                
Fehler oder Absicht? Dadurch, dass der Kläger vortrug, da wäre ein  Kosten-
                                                 hinweis gewesen, den er allerdings nicht  wahrgenommen hat, muss das Gericht
                                                 von einer verbindlichen Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB ausgehen). 

 
       

 

abzockeaktuell002006.jpg
abzockeaktuell002005.jpg
abzockeaktuell002004.jpg
Bild 1 
Bild 2
Bild 3
           c) Zitat aus dem Urteil: "Der Kläger selbst hat vorgetragen, auf der Internetseite der Beklagten finde
                                                sich seitlich des Anmeldeformulars ein Hinweis auf die Kostenpflicht bei
                                                Drücken des Buttons „Jetzt anmelden“, welchen er jedoch nicht
                                                wahrgenommen habe".

                                                Anmerkung:
                                                Fehler oder Absicht? Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob er diesen Hinweis
                                                damals bei der Anmeldung wirklich gesehen hat (man schaue sich einmal BILD 2
                                                genauer an) , oder erst später, nachdem er die Seite erneut aufgerufen hat? Wie
                                                man weiter unten in dem Video sehen kann, ist es möglich, Webseiten zu
                                                manipulieren, so dass man nicht unbedingt davon ausgehen kann, dass die
                                                Kostenpflichtigkeit zum damaligen Zeitpunkt wirklich erkennbar war.

 
          d) Zitat aus dem Urteil: "Angesichts der Gestaltung der Internetseite hat das Gericht keine Bedenken,
                                                dass ein Durchschnittsverbraucher den Hinweis unter der Rubrik
                                                „Vertragsinformationen“ entsprechend wahrnehmen kann. Die seitens des
                                                Klägers geäußerten Bedenken bezüglich eines ausreichenden Hinweises
                                                vermag das Gericht nicht zu teilen. Das von ihm zitierte Urteil des
                                                Amtsgerichts Leipzig ist auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht
                                                übertragbar, weil sich die Kosteninformation in dem dort zu entscheidenden
                                                Fall unter der Rubrik „Schnäppchenforum“ und „aktuelle Informationen“
                                                befand".

                                                Anmerkung:
                                               Hallo!? Hierbei handelt es sich um die gleiche Webseite. Wie hat die Beklagte
                                                nachgewiesen, dass die Aufmachung der Seite zum Zeitpunkt der Anmeldung
                                                dieselbe war, die auch als Beweis in der Anlage B2 angeführt wird? Vergleichen 
                                                wir mal die Bilder 1 und 3
Gibt es tatsächlich einen so großen Unterschied, der
                                                das Urteil des AG Leipzig hier ausschließt? Das ist lächerlich, hohes Gericht, die
                                                verbundenen Augen der Justizia lassen grüßen.

 
          e) Zitat aus dem Urteil: "Zudem ergibt sich, sogar nach dem Klägervortrag, ein weiterer Hinweis auf
                                               die Kostenpflicht aus den AGB der Beklagten. Diese sind gemäß § 305 BGB
                                               ordnungsgemäß in den Vertrag mit einbezogen worden. Der Anmelder muss
                                               durch Setzen eines Hakens bestätigen, dass er die AGB zur Kenntnis
                                               genommen hat, anderenfalls ist eine Anmeldung überhaupt nicht möglich.
                                               Wenn der Kläger den Haken setzt, ohne zuvor die AGB gelesen zu haben, fällt
                                               dies allein in seinen Risikobereich".

                                              Anmerkung:
                                               Im Internet wird vielfach auch das Setzen eines Häkchens für die Anerkennung von
                                               Lizenzbedingungen verlangt. Ein User, der nicht unmittelbar damit rechnet, einen
                                               Vertrag zu schließen, wird dieses Häkchen auch „blind“ setzen. Wird die
                                               Kostenpflichtigkeit wegen ihrer unscheinbaren Darstellung oder aber weil sie ganz
                                               fehlt, nicht wahrgenommen, gilt ein solcher Hinweis in den AGB dann als
                                               überraschend und begründet deshalb auch keine Zahlungspflicht.


Urteil des
AG Witten 
In BELUGAS ABZOCKER BLOG hat beluga59 einen lesenswerten Beitrag veröffentlicht und außerdem noch einen offenen Brief an Tomas Franko
verfasst.
b02bt.gif
Gästebuch
Impressum
abzockeaktuell002003.gif
so sieht's aus
abzockeaktuell002002.gif

Was steckt dahinter? IContent GmbH und die Seite www.outlets.de


Outlets- Abzocke ohne Ende
Hochgeladen von verbraucherinfoTV. - Sieh die neuesten Nachrichten Videos an.
Wie wirre es in der deutschen Rechtssprechung zugeht, zeigt das Beispiel outlets. de hier ganz deutlich
So sieht's aus in der deutschen Rechtsprechung:
 
Das AG Leipzig verneint in seinem Urteil vom 03.02.2010 das Zustandekommen eines Vertrags:
 
"Die Angabe des Preises für die Nutzung des Internetangebotes ist nicht Bestandteil des Vertrages geworden, denn sie ist im rechten Band unter dem Feld „Schnäppchenforum“ und über dem Feld „Aktuelle Informationen“ platziert und zwar an einer Stelle, an der der Besucher der Webseite nicht damit rechnen muss.
Ein durchschnittlicher Nutzer der Webseite gibt seine Daten ein und drückt auf den Button „ Jetzt anmelden“, er bemerkt den Fließtext auf der rechten Seite gar nicht.
Der Hinweis auf die Kostenpflicht ist unauffällig und wird daher in der Regel nicht zur Kenntnis genommen."
 
Das ist selbstverständlich ein verbraucherfreundliches Urteil
 
 
Nun meinte aber auch, der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Klage gegen die IContent GmbH führen zu müssen.
 
In seinem Urteil vom 17.06.2010 untersagte das LG Frankfurt der IContent GmbH:
 
"im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank, die Adressdaten enthält, wie nachfolgend abgebildet anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben:"
 
So weit, so gut, natürlich auch sehr verbraucherfreundlich
Aber die Abzocker sind natürlich nicht doof und schwups wurde die Seite geändert, aus "Informationen" wurde "Vertragsinformationen" und die ganze Rubrik wurde nach oben rechts verschoben. Die Deutlichkeit des Preishinweises wurde dadurch nicht verbessert, aber
 
das AG Witten stellt in seinem Urteil vom 07.09.2010 fest:
 
"Angesichts der Gestaltung der Internetseite hat das Gericht keine Bedenken, dass ein Durchschnittsverbraucher den Hinweis unter der Rubrik "Vertragsinformationen entsprechend wahrnehmen kann."
 
Na, das ist dann gar nicht mehr verbraucherfreundlich.
Jetzt kann man mutmaßen. Hätten die Verbraucherschützer nicht geklagt, wäre die Seite nicht geändert worden und das Wittener Urteil wäre eventuell in dieser Form nicht gesprochen worden.
Eine wichtige Sequenz aus diesem Urteil lautet nämlich:
 
"Das von ihm zitierte Urteil des Amtsgerichts Leipzig ist auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht übertragbar, weil sich die Kosteninformation in dem dort zu entscheidenden Fall unter der Rubrik "Schnäppchenforum" und "aktuelle Informationen" befand. Auf der Internetseite der Beklagten findet sich der entsprechende Hinweis aber unter der Überschrift "Vertragsinformationen".
Kein Wunder, dass die Abzocker sich in Deutschland so gründlich austoben können.
abzockeaktuell002001.jpg
Mein Blog
Outlets.de