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Die Drohung mit dem Schufa-Eintrag
Die am 01.04.2010 in Kraft getretene Novellierung des BDSG sorgt für Verwirrung in der Abzockszene,
denn  -so heißt es in §28a, Abs.1 Nummer 4-  die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist dann zulässig, wenn

     a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

     b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

     c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der
         ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und

     d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat
Um die "Zahlungsmoral" der Abzockopfer zu ihren Gunsten zu beeinflussen, droht die Nutzlosbranche gerne schon mal mit einem Negativeintrag bei der Schufa, scheint es ihnen die Novelle jetzt auch leichter zu machen.
Könnte sich der Rat, Rechnungen und Mahnungen dieser Leute zu ignorieren, jetzt als nachteilig auswirken? Ist die Angst vor einem Schufa-Eintrag berechtigt?

Fakt ist: Das Amtsgericht Halle urteilte mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 (AZ 105 C 4636/09),
             dass die Androhung  mit dem Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis bei einer bestrittenen
            Forderung
rechtswidrig sei.
 
Also doch widersprechen?
 
Fakt ist aber auch: Das AG Leipzig hat in seinem Beschluss vom 04.02.2010 Az. 118 C 10105/09 festgestellt, 
                             
dass die Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag unverhältnismäßig ist, da zwischen
                              den Parteien kein Vertrag geschlossen wurde.
 
Ja, was denn jetzt?

Nach der heutigen Gesetzeslage könnte die Nutzlosbranche theoretisch durchaus einen Schufa-Eintrag erwirken, wenn die Abzocker denn Vertragspartner der Schufa wären (Antassia und Premium Content sind es definitiv nicht und auch bei den Übrigen -inclusive ihrer Inkassoknechte- darf eine solche Partnerschaft bezweifelt werden) und wenn der unberechtigten Forderung nicht widersprochen wurde. So sagt es auch die SCHUFA (s. unten), aber wie sieht das wohl in der Praxis aus?

Dass die Abzocker sich hier auf rechtlich sehr dünnem Eis bewegen, wenn sie einen Schufa-Eintrag erwirken, wird ihnen selbst schon klar sein. Haben sie bisher schon einige Schlappen in Bezug auf Schadenersatzleistungen wegen der "Abwehr unberechtigter Forderungen" hinnehmen müssen, könnten im Falle eines unberechtigten Eintrags demnächst noch Klagen gem. § 824 BGB (Kreditgefährdung) hinzukommen. Und das würde dann unter Umständen erheblich teuerer werden als die ca.46 Euro Anwaltskosten; von der negativen Presse ganz zu schweigen. Ihr Drohmittel wäre nämlich dann nichts mehr Wert.

Wahrscheinlicher ist es, dass sie weiterhin nur drohen und das für sie kleinere Übel der "Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung" in Kauf nehmen werden.
Wie bei computerbetrug.de nachzulesen ist, hat das Amtsgericht Halle der IContent GmbH verboten, über eine Internetnutzerin einen Eintrag bei der Schufa oder anderen Wirtschafts-Auskunfteien zu veranlassen (AG Halle, Az. 105 C 4636/09 v. 09.12.2009 - ),
aber wie man hier einem Schriftstück vom 13.07.2010 entnehmen kann, kümmert sich die IContent GmbH einen Dreck um dieses Urteil. Auch eine Verurteilung des AG Leipzig (AZ 118 C 10105/09) im Februar 2010, die Verfahrenskosten wegen einer einstweiligen Verfügung gegen einen angedrohten Schufa-Eintrag zu tragen, lässt die Abzocker offensichtlich kalt. 

Augenscheinlich können sich nicht allzu viele Betroffene dazu aufraffen, eine solche Unterlassungserklärung einzufordern und für den Fall, dass diese von den Abzockern nicht abgegeben wird, auch eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Somit scheint der Profit, der mit den Drohungen erzielt wird, die Verfahrenskosten bei Weitem zu übersteigen.

 

So sieht's aus
Seite aktualisiert: 25.09.2010
SCHUFA Holding AG
Verbraucherservicezentrum Hannover
Postfach 56 40
30056 Hannover
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Datenübermittlung an Auskunfteien gemäß § 28a BDSG

Warten wir also mal ab, ob die Abzocker gem § 28a, Abs.2 Nr. 4c den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichten werden, und zwar nicht nach dem Motto      
                          
                                  
Zitat IContent GmbH:

                                  "Bitte beachten Sie, dass im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erhebliche Kosten auf Sie
                                   zukommen können und es bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, die gesetzlich
                                   nunmehr in § 28a BDSG geregelt sind, sogar zu einem negativen Schufa-Eintrag kommen
                                   könnte".

Das ist nämlich keine Unterrichtung, das ist lediglich eine Drohung, vor der allerdings niemand Angst zu haben braucht, wie man in diesem Artikel nachlesen kann.


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