Dass die Abzocker sich hier auf rechtlich sehr dünnem Eis bewegen, wenn sie einen Schufa-Eintrag erwirken, wird ihnen selbst schon klar sein. Haben sie bisher schon einige Schlappen in Bezug auf Schadenersatzleistungen wegen der "Abwehr unberechtigter Forderungen" hinnehmen müssen, könnten im Falle eines unberechtigten Eintrags demnächst noch Klagen gem. § 824 BGB (Kreditgefährdung) hinzukommen. Und das würde dann unter Umständen erheblich teuerer werden als die ca.46 Euro Anwaltskosten; von der negativen Presse ganz zu schweigen. Ihr Drohmittel wäre nämlich dann nichts mehr Wert.
Wahrscheinlicher ist es, dass sie weiterhin nur drohen und das
für sie kleinere Übel der "Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung" in Kauf nehmen werden.
Wie bei computerbetrug.de nachzulesen
ist, hat das Amtsgericht Halle der IContent GmbH verboten, über eine Internetnutzerin einen Eintrag bei der Schufa oder anderen Wirtschafts-Auskunfteien
zu veranlassen (AG Halle, Az. 105 C 4636/09 v. 09.12.2009 - ), aber wie man hier einem Schriftstück vom 13.07.2010 entnehmen kann,
kümmert sich die IContent GmbH einen Dreck um dieses Urteil. Auch eine Verurteilung des AG Leipzig (AZ 118 C 10105/09) im Februar
2010, die Verfahrenskosten wegen einer einstweiligen Verfügung gegen einen angedrohten Schufa-Eintrag zu tragen, lässt die Abzocker
offensichtlich kalt.
Augenscheinlich können sich nicht allzu viele Betroffene dazu aufraffen, eine solche Unterlassungserklärung
einzufordern und für den Fall, dass diese von den Abzockern nicht abgegeben wird, auch eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Somit
scheint der Profit, der mit den Drohungen erzielt wird, die Verfahrenskosten bei Weitem zu übersteigen.
Warten wir also mal ab, ob die Abzocker gem § 28a, Abs.2 Nr. 4c den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch
frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichten werden, und zwar nicht nach dem Motto
Zitat
IContent GmbH:
"Bitte beachten Sie, dass im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erhebliche Kosten auf Sie
zukommen können und es bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, die gesetzlich
nunmehr in § 28a BDSG geregelt sind, sogar zu einem negativen Schufa-Eintrag kommen
könnte".
Das ist nämlich keine Unterrichtung, das ist lediglich eine Drohung, vor der allerdings niemand Angst zu haben braucht, wie man in diesem Artikel nachlesen kann.