drive2u.de und live2gether.de
Seite zuletzt aktualisiert: 09.05.2011
Wo mögen die wohl Jura studiert haben? Diese Frage drängt sich einem geradezu auf, wenn man die Urteile einiger deutscher Gerichte
bzw. die Verhaltensweisen so mancher Staatsanwaltschaften betrachtet. Wenn es um Internet-abzocke geht, scheinen diese Herr- und Damenschaften,
ebenso wie ihre Göttin, eine Augenbinde zu tragen.
Vom Strafrecht ist man mittlerweile ja so einiges gewöhnt, aber das nun auch die
Zivilgerichtsbarkeit ihre Inkompetenz in Sachen Internet so selbstbewusst darstellt, ist zum Lachen, wenn es nicht so traurig wäre.
So
veurteilte das AG Schwabach (Az: 5C 61/10 vom 15.04.2010) eine Internetnutzerin zur Zahlung von 96 Euro plus 5% Zinsen an die
OPM Media GmbH.Außerdem hat sie die Prozesskosten zu tragen.
In der Urteilsbegründung heißt es -und nun kann man lachen oder
weinen- unter anderem:
"Eine arglistige Täuschung der Beklagten seitens der Klägerin liegt nicht vor. Bereits auf der ersten
Seite wurde hinreichend deutlich auf die enttstehenden Kosten hingewiesen."
Mir scheint, so mancher Richter sollte mal einen
Internetkurs
bei der VHS belegen, damit er der Abzockmafia nicht länger
unbeabsichtigt als Werkzeug zur Verfügung stehen kann.
"Bei den Zivilgerichten kommt dazu, dass es den einen oder anderen dusseligen Richter gibt, der sagt, Mensch was soll das überhaupt
hier sein, warum bezahlen die da nicht, die sind doch selber Schuld wenn sie reinfallen, also sollen sie mal bezahlen. Das sind aber
ganz wenige, 98 oder 99% der deutschen Ziviljustiz sagt Betrug und bitte nicht zahlen."
Das Zitat ist dem untenstehenden Videobeitrag entnommen
Ich kann hier auf der ersten Seite beim besten Willen keinen Kostenhinweis erkennen
Und durch welche Brille mag der Richter wohl beim Betrachten der Seite 2 geguckt haben? Oder war's 'ne Lupe?
Prof. Thomas Hoeren, Experte für Medienrecht an der Uni Münster und Richter am OLG, meint zur deutschen Zivilgerichtsbarkeit:
Zur Mehrheit der kompetenten Gerichte gehört das AG Alzey. In seinem Urteil vom 10.06.2010 (Az. 23 C 2/10) spricht es von arglistiger
Täuschung und lässt die Anfechtung des Vertrages wegen eben dieser zu.
sind beides "Angebote" der OPM Media GmbH, für die ein Frank Drescher als Geschäftsführer fungiert. Nachfolgend wird auf drive2u.de
eingegangen, auf live2gether.de trifft aber alles genauso zu, wenn Frank Drescher der Internetgemeinde mitteilt, dass zur Zeit
zahlreiche
Klagen gegen zahlungsresistente "Kunden" anhängig seien. Zum Vergleich, wie ähnlich diese Seiten aufgemacht sind, habe ich auch Screenshots
der Seiten
live2gether.de eingefügt
Zum Vergleich hier die Seiten von live2gether.de
Auch das AG Berlin-Charlottenburg bestätigt in seinem Urteil vom 18.11.2010 (Az. 203 C 278/10) die Rechtmäßigkeit der Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung.
Im Verlauf des Prozesses erkennt die OPM an, dass die Forderung für drive4u.de nicht besteht.
Wichtig
Wichtig