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Widerspruch, ja oder nein *)

Findet man in seinem Email-Postfach die Rechnung bzw. Mahnung eines Abzockers, stellt sich nach dem ersten Schreck sofort die Frage, wie man damit umgehen soll.

Als Erstes gilt natürlich: Nicht zahlen!

Und weiter? Ist es besser, vorsichtshalber Widerspruch einzulegen oder sollte man sich lieber ruhig verhalten?

Ein Widerspruch lässt die Abzocker in der Regel kalt und sie drohen munter weiter mitInkassobüros/Anwälten, einem Negativeintrag in ein Schuldnerverzeichnis (z.B. Schufa), einem gerichtlichen Mahnverfahren und sogar mit Klageerhebung. Das ist alles heiße Luft.

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Seite zuletzt aktualisiert: 21.10.2010
Wie bereits erwähnt lassen sich die Abzocker  aber  nicht  immer von solch einem Widerspruch beeindrucken und mahnen weiter munter drauflos. Als Abzockopfer muss man auf derartiges  Geschreibsel  nicht  mehr reagieren, es sei denn, man will diesen Leuten doch die Zähne zeigen.

In  diesem  Fall kann  man gegen die Abzocker eine Negative Feststellungsklage mit dem Ziel einreichen, gerichtlich  klären zu  lassen, ob deren Forderungen berechtigt sind. Aller-dings  gibt es da  einige  Punkte  zu beachten  denn unter Umständen kann es passieren, dass man auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzenbleibt.
 
Auf was man genau und im Einzelnen achten muß, wird auf der Seite von antispam e.V. ausgeführt.
Anwaltskanzleien bzw. Inkassobüros
haben keine besonderen Rechte und können nicht mehr bewirken als jeder andere normale Bürger. Ob die mahnen oder in Neuenkirchen wird ein Blumenkübel umgestoßen, da ist kein Unterschied.

Ein negativer Schufa-Eintrag
ist nach der Novellierung  des  BDSG  nach  § 28a,  Abs.1  Ziffer 4  zwar möglich, nämlich dann, wenn  der  Forderung  nicht  widersprochen  wurde,  aber  höchst  unwahrscheinlich.
Unberechtigte  Forderungen  dürfen  nicht  eingetragen werden und außerdem müssten die Abzocker  oder ihre  dubiosen Inkassobüros/Anwälte  Mitglieder der Schufa sein. Antassia und  Premium  Content  sind  es  mit  Sicherheit  nicht und auch bei den Übrigen darf eine Mitgliedschaft  bezweifelt werden. Auch von einem Eintrag bei der Creditreform muss nicht ausgegangen werden.
Dass  die  Abzocker  sich  hier  auf  rechtlich  sehr  dünnem Eis bewegen, wenn sie einen Schufa-Eintrag erwirken, ist ihnen selbst klar. Haben sie bisher schon einige Schlappen in Bezug  auf  Schadenersatzleistungen  wegen  der  "Abwehr  unberechtigter  Forderungen" hinnehmen  müssen,  könnten  im  Falle  eines  unberechtigten  Eintrags demnächst noch Klagen  gem.  § 824  BGB  (Kreditgefährdung)  hinzukommen.  Und  das würde dann unter Umständen  erheblich  teurer  werden als die ca.46 Euro Anwaltskosten; von der negativen Presse ganz zu schweigen. Ihr Drohmittel wäre nämlich dann nichts mehr Wert.

Der gerichtliche Mahnbescheid
würde  vom  Abzocker  beim  Mahngericht  beantragt werden und kostet dem Abzocker 23 Euro.  Das  Abzockopfer  wird diesem  Mahnbescheid  ohne Angabe von Gründen auf dem beigefügten rosa Formular widersprechen und die 23 Euro sind pfutsch.

Ein Gerichtsverfahren
scheuen die Abzocker wie die Pest, denn im Streitfall müssen sie nämlich beweisen, dass zum  Zeitpunkt  der  Anmeldung ein deutlicher Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit gegeben war und somit ein verbindlicher Vertrag geschlossen wurde. Einen solchen Beweis können sie  aber  nicht beibringen,  wenn  man bedenkt, dass hier mit sogenannten Landingpages gearbeitet wird, auf denen keinerlei Kostenhinweis angebracht ist.
Außerdem  hat es doch  schon,  wie  oben  erwähnt, einige Urteile gegeben, die gegen die Nutzlosbranche gerichtet waren.  In den jüngsten Fällen  waren es immer Klagen der Opfer wegen Schadenersatz, denen stattgegeben wurde.

 

 

 
 

 
so sieht's aus
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Also keinen Widerspruch einlegen?

Diese Frage wird von der Internetgemeinde durchaus konträr beantwortet. Während die Einen der Auffassung sind, man solle sich ruhig verhalten, die Mahnungen der Abzocker und ihrer Erfüllungsgehilfen ignorieren und erst einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen, vertritt das andere Lager die Meinung, ein einmaliger Widerspruch wäre schon angebracht; danach allerdings sollte man eine Brieffreundschaft tunlichst vermeiden.


Hat man sich mit falschen Angaben angemeldet,
was in diesem Fall nicht strafbar ist,
sollte man sich sowieso ruhig verhalten, damit die Abzocker
nicht zusätzliche Daten sammeln können.

 

Den Anderen stellt sich die Frage: Was ist nun richtig?

Ein rechtswirksamer Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB verlangt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, insbesondere muss man sich auch über den Preis einig sein. Wird nun dem Besucher einer Seite vorgegaukelt, ein kostenloses Angebot zu nutzen, gleichzeitig aber irgendwo unscheinbar in einem leicht zu übersehenden Text ein Preis angegeben, so ist eine Übereinstimmung nicht gegeben und es wurde
kein wirksamer Vertrag geschlossen.
So sieht es z.B. auch das OLG Frankfurt. In seinem Urteil vom
04.12.2008 Az. 6 U 187/07 stellt es fest, dass wegen der nicht deutlich hervorgehoben Kostenpflichtigkeit des Angebots keine Zahlungsverpflichtung seitens des Internetnutzers besteht.
Dem schließt sich AG Leipzig mit seinem Urteil vom 03.02.2010
Az. 118 C 10105/09 an, indem es ebenfalls wegen des versteckten Kostenhinweises einen rechtswirksamen Vertrag verneint.

Folgt man diesen Auffassungen, ist in der Tat ein Widerspruch nicht notwendig.

Nun hat aber OPM, unter anderem Betreiberin der Seite drive2u.de einen Internetuser zur Zahlung von 96€ vor dem Amtsgericht Alzey verklagt; ein Fall der zugegebenermaßen äußerst selten vorkommt.

In seinem Urteil vom 10.06.2010 Az. 23 C 2/10 verneint das Gericht jedoch das wirksame Zustandekommen eines Dienstvertrages (Fernabsatzvertrag) aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte seine Willenserklärung erfolgreich und fristgerecht (binnen Jahresfrist) angefochten hat. Einen solchen Passus findet man z.B. auch in dem Musterschreiben der Verbraucherschützer. Durch die Anfechtung wurde der Vertrag von Anfang an nichtig.

Diese Urteile spiegeln genau die oben genannten konträren Meinungen der Internetgemeinde wider.
Bedenkt man allerdings, wie selten seitens der Abzocker aus Kostengründen bisher ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wurde, kann man sich ausrechnen, wie oft sie wohl Klage erheben werden. Denn zum Einen scheuen diese Herrschaften ein negatives Urteil wie der Teufel das Weihwasser und zweitens sind die Prozesskosten deutlich höher als die 23 Euro für einen gerichtlichen Mahnbescheid.
 

So kann man zu 99,9% davon ausgehen, dass man keinen Schaden erleiden wird, wenn man auf das Geschreibsel der Abzocker nicht reagiert.






 



 

 



*)Das Urteil des AG Alzey war Anlass, diese Seite zu aktualisieren.
Wer aber 100%ig sicher sein will, der sollte einen Widerspruch an die Abzocker senden. Dem AG Alzey reichte es in Form einer Email, wem das allerdings immer noch zu unsicher ist, der wählt das Einschreiben mit Rückschein. Und wenn dann noch ein Zeuge gsehen hat, dass der Widerspruch in dem Umschlag war, kann gar nichts mehr passieren.
Neben dem Download eines Musterschreibens der Verbraucherzentralen, eines von mir in Anlehnung daran verfassten Widerspruchs gibt es auf abofallen.info auch die Möglichkeit, einen Solchen zu generieren.
Zu welchem Ergebnis eine solche Klage führt, wird am Beispiel der Content Service Ltd., der Betreiberin der Seite opendownload.de beschrieben.