Findet man in seinem Email-Postfach die Rechnung bzw. Mahnung eines Abzockers, stellt sich nach dem ersten Schreck sofort die Frage, wie man damit umgehen soll.
Als Erstes gilt natürlich: Nicht zahlen!
Und weiter? Ist es besser, vorsichtshalber Widerspruch einzulegen
oder sollte man sich lieber ruhig verhalten?
Ein Widerspruch lässt die Abzocker in der Regel kalt und sie drohen munter weiter mitInkassobüros/Anwälten, einem Negativeintrag in ein Schuldnerverzeichnis (z.B. Schufa), einem gerichtlichen Mahnverfahren und sogar
mit Klageerhebung. Das ist alles heiße Luft.
Ein negativer Schufa-Eintrag
ist nach der
Novellierung des BDSG nach § 28a, Abs.1 Ziffer 4 zwar möglich, nämlich dann, wenn
der Forderung nicht widersprochen wurde, aber höchst unwahrscheinlich.
Unberechtigte
Forderungen dürfen nicht eingetragen werden und außerdem müssten die Abzocker oder ihre dubiosen Inkassobüros/Anwälte
Mitglieder der Schufa sein. Antassia und Premium Content sind es mit Sicherheit nicht und
auch bei den Übrigen darf eine Mitgliedschaft bezweifelt werden. Auch von einem Eintrag bei der Creditreform muss nicht ausgegangen
werden.
Dass die Abzocker sich hier auf rechtlich sehr dünnem Eis bewegen, wenn sie
einen Schufa-Eintrag erwirken, ist ihnen selbst klar. Haben sie bisher schon einige Schlappen in Bezug auf Schadenersatzleistungen
wegen der "Abwehr unberechtigter Forderungen" hinnehmen müssen, könnten im Falle
eines unberechtigten Eintrags demnächst noch Klagen gem. § 824 BGB (Kreditgefährdung) hinzukommen.
Und das würde dann unter Umständen erheblich teurer werden als die ca.46 Euro Anwaltskosten; von der
negativen Presse ganz zu schweigen. Ihr Drohmittel wäre nämlich dann nichts mehr Wert.
Der gerichtliche Mahnbescheid
würde vom
Abzocker beim Mahngericht beantragt werden und kostet dem Abzocker 23 Euro. Das Abzockopfer wird
diesem Mahnbescheid ohne Angabe von Gründen auf dem beigefügten rosa Formular widersprechen und die 23 Euro sind pfutsch.
Ein Gerichtsverfahren
scheuen die Abzocker wie die Pest, denn im Streitfall müssen sie nämlich beweisen, dass zum Zeitpunkt
der Anmeldung ein deutlicher Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit gegeben war und somit ein verbindlicher Vertrag geschlossen
wurde. Einen solchen Beweis können sie aber nicht beibringen, wenn man bedenkt, dass hier mit sogenannten
Landingpages gearbeitet wird, auf denen keinerlei Kostenhinweis angebracht ist.
Außerdem hat es doch schon, wie
oben erwähnt, einige Urteile gegeben, die gegen die Nutzlosbranche gerichtet waren. In den jüngsten Fällen waren
es immer Klagen der Opfer wegen Schadenersatz, denen stattgegeben wurde.
Also keinen Widerspruch einlegen?
Diese Frage wird von der Internetgemeinde durchaus konträr beantwortet. Während die Einen der Auffassung
sind, man solle sich ruhig verhalten, die Mahnungen der Abzocker und ihrer Erfüllungsgehilfen ignorieren und erst einem gerichtlichen
Mahnbescheid widersprechen, vertritt das andere Lager die Meinung, ein einmaliger Widerspruch wäre schon angebracht; danach allerdings
sollte man eine Brieffreundschaft tunlichst vermeiden.
Hat man sich mit falschen Angaben angemeldet,
was in diesem Fall nicht strafbar
ist,
sollte man sich sowieso ruhig verhalten, damit die Abzocker
nicht zusätzliche Daten sammeln können.
Den Anderen stellt sich
die Frage: Was ist nun richtig?
Ein rechtswirksamer Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB verlangt zwei übereinstimmende Willenserklärungen,
insbesondere muss man sich auch über den Preis einig sein. Wird nun dem Besucher einer Seite vorgegaukelt, ein kostenloses Angebot
zu nutzen, gleichzeitig aber irgendwo unscheinbar in einem leicht zu übersehenden Text ein Preis angegeben, so ist eine Übereinstimmung
nicht gegeben und es wurde kein wirksamer Vertrag geschlossen.
So sieht es z.B. auch das OLG Frankfurt. In seinem Urteil vom 04.12.2008 Az.
6 U 187/07 stellt es fest, dass wegen der nicht deutlich hervorgehoben Kostenpflichtigkeit des Angebots keine Zahlungsverpflichtung
seitens des Internetnutzers besteht.
Dem schließt sich AG Leipzig mit seinem Urteil vom 03.02.2010 Az. 118 C 10105/09 an, indem es
ebenfalls wegen des versteckten Kostenhinweises einen rechtswirksamen Vertrag verneint.
Folgt man diesen Auffassungen, ist in der Tat
ein Widerspruch nicht notwendig.
Nun hat aber OPM, unter anderem Betreiberin der Seite drive2u.de einen Internetuser zur Zahlung von
96€ vor dem Amtsgericht Alzey verklagt; ein Fall der zugegebenermaßen äußerst selten vorkommt.
In seinem Urteil vom 10.06.2010 Az.
23 C 2/10 verneint das Gericht jedoch das wirksame Zustandekommen eines Dienstvertrages (Fernabsatzvertrag) aufgrund der Tatsache,
dass der Beklagte seine Willenserklärung erfolgreich und fristgerecht (binnen Jahresfrist) angefochten hat. Einen solchen Passus findet
man z.B. auch in dem Musterschreiben der Verbraucherschützer. Durch die Anfechtung wurde der Vertrag von Anfang an nichtig.
Diese
Urteile spiegeln genau die oben genannten konträren Meinungen der Internetgemeinde wider.
Bedenkt man allerdings, wie selten seitens
der Abzocker aus Kostengründen bisher ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wurde, kann man sich ausrechnen, wie oft sie wohl Klage
erheben werden. Denn zum Einen scheuen diese Herrschaften ein negatives Urteil wie der Teufel das Weihwasser und zweitens sind die
Prozesskosten deutlich höher als die 23 Euro für einen gerichtlichen Mahnbescheid.
So kann man zu 99,9% davon ausgehen, dass man keinen Schaden erleiden wird, wenn man auf das Geschreibsel der Abzocker nicht reagiert.