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Nicht so sehr geehrte Damen und Herren Abzocker,
 
Ihre Dreistigkeit kann wohl durch Nichts und von Niemandem mehr übertroffen werden.
 
Verschiedene Gerichte haben in Ihren Urteilen deutlich zum Ausdruck gebracht,
dass in unscheinbaren Fliesstexten oder irgendwo in den AGBs versteckte
Kostenangaben nicht zu einer Zahlungsverpflichtung führen.
 
Im Klartext heißt dies: Zwischen Ihnen und Internetnutzern, die sich auf Ihren Seiten anmelden,
ist es durch die Anmeldung zu keinem rechtsverbindlichen Vertrag gekommen.Deshalb spielt
das Widerrufsrecht hier auch nur eine untergeordnete Rolle, denn was nicht erklärt wurde, muß
nicht widerrufen werden.
 
Trotzdem besitzen Sie die Unverschämtheit, diese Menschen mit Ihren ungerechtfertigten
Forderungen zu belästigen und viele Menschen, die meisten sogar minderjährig, zahlen
aus Unwissenheit.
 
Aber Ihre kriminelle Energie kennt keine Grenzen. Um auch noch an das Geld der bis dato
Zahlungsunwilligen zu kommen, spammen Sie diesen Leuten mit Ihren Mahnungen, letzten
und allerletzten Mahnungen die Mailaccounts voll und bauen so
 - eine für mich zwar lächerliche, für andere aber eine beängstigende- Drohkulisse auf.
 
Weigern sich diese dann immer noch zu bezahlen, setzen Sie Ihrer Unverschämtheit
noch einen drauf, indem Sie sich nicht scheuen, Inkassobüros bzw.
Rechtsanwaltskanzleien in Ihre betrügerischen Machenschaften einzubeziehen.
 
Lassen Sie es mich ganz deutlich sagen:
 
In meinen Augen sind Sie, Damen und Herren Abzocker
parasitäre Krebsgeschwüre unserer Gesellschaft.
 
Aber es gibt auch Lichtblicke:
 
1. Erstmalig hat ein deutsches Gericht Abofallen-Betreiber strafrechtlich belangt. Das Landgericht
    Göttingen verurteilte eine Gruppe von Abzockern wegen vollendeten gewerbsmäßigen Betrugs zu
    Freiheitsstrafen auf Bewährung.
 
2. Das Amtsgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil zum Ausdruck gebracht, dass eine in Ihren Kreisen
    sehr bekannte Anwältin wegen der Einforderung von ungerechtfertigten Forderungen von Internet-
    abzockern zu Schadenersatz verurteilt wurde. Dabei ist das Gericht der Auffassung, dass von Beihilfe zum
    versuchten Betrug ausgegangen werden kann.
 

Und wem hat sie geholfen? Ihnen, Damen und Herren Abzocker, also was meinen Sie, welchen Ruf Sie in der Öffentlichkeit haben?
 
 
 
 
Mit gar nicht so freundlichen Grüßen
offener Brief
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Brief an Inkassobüro
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Abzockerschreiben
So sieht's aus
Offener Brief an die anwaltlichen
Erfüllungsgehilfen der Internetabzocker
 
 
Damen und Herren Anwälte,
 
hiermit bringe ich meine Verwunderung darüber zum Ausdruck, mit welcher Dreistigkeit Sie immer noch versuchen, für Ihre "ehrenwerte" Mandantschaft unberechtigte Forderungen einzutreiben.
 
Strafrechtlich scheint man derzeit keine Handhabe gegen Sie zu haben, zivilrechtlich dagegen sind gegen Sie Urteile ergangen, in denen Sie zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wurden.
 
Im Folgenden werde ich aus diesen Urteilen, in denen die Gerichte das Zustandekommen eines Vertrages verneinen, zitieren. Sie werden sicher selbst am besten wissen, welches Urteil Sie betrifft.
 
1. "Ihr war die Gestaltung der Intemetseite bekannt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat sie in vergleichbaren Fällen nach Androhung negativer Feststellungsklagen mehrfach erklärt, die entsprechenden Rechnungen wu¨rden storniert. Dies zeigt, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen fu¨r Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug."
 
2.“Es kann ihm nicht verborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass die Beklagte zu 1) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert, um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der Beklagten zu 1) von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Beklagten zu 2) offenkundig sein müssen. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug, vgl. so auch AG Karlsruhe 9 C 93/09."
 
3."....davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Versendung des Mahnschreibens an den Kläger bereits wusste, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht. Hat ein Rechtsanwalt aber Kenntnis von der Unbegründetheit einer Forderung und macht er diese Forderung gleichwohl geltend, stellt dies ein sittenwidriges Handeln dar"
 
Wenn ein Gericht jemandem vorhält, dass sein Handeln der Beihilfe zu einem versuchten Betrug gleichkommt bzw. sittenwidrig ist, dann kann ich durchaus nachvollziehen, dass der Volkmund solche Menschen Betrüger nennt.

Und wer sollte so blöd sein, einem Betrüger freiwillig sein Geld in den Rachen zu schmeißen.
Seite aktualisiert: 04.04.2010